Reiserecht: Fluggastrechte VO (EG) Nr. 261/2004
1. Verordnung (EWG) Nr. 295/91 / Nichtbeförderung / Annullierung / Verspätung
1. Die frühere Verordnung (EWG) Nr. 295/91 war weder unmittelbar noch entsprechend auf Charterflüge anwendbar.
2. Findet ein gebuchter Flug neun Stunden später und mit einem anderen als dem zunächst vorgesehenen Flugzeug statt, liegt keine Nichtbeförderung, sondern eine Annullierung oder Verspätung vor.
BGH, Beschl. v. 12.7.2006, X ZR 22/05 (LG Hannover) 2. Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Antritt des Fluges
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 3
Für die Frage, wo ein Flug angetreten wurde, kann ein Hin- und Rückflug nicht als ein einheitlicher Flug angesehen werden. Das gilt insbesondere, wenn zwischen Hin- und Rückflug ein längerer Zeitraum liegt.
AG Berlin-Mitte, 14. 12. 2005, 11 C 206/05, RRa 2006, 89 m. Anm. Schmid = NJW-RR 2006, 921
3. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Flugantritt / Rundflug
Bei einer gleichzeitig erfolgten Buchung von Hin- und Rückflug sind diese Flüge als einheitlicher Flug zu verstehen. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., 21.9.2006 - 0 C 1565/06-25 (n.rkr.), RRa 2006, 273
4. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Flugantritt / Rundflug
Der Begriff Flug im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 stellt nicht auf den gebuchten einheitlichen Rundflug ab. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.8.2006 - 32 C 1503/06-84, RRa 2006, 270 m. krit. Anm. Schmid Ronad
5. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Flugantritt / Rundflug / Code-share-Flug
1. Bei einem Flug von Frankfurt über Madrid nach Santiago de Chile und zurück handelt es sich um einen einheitlichen Rundflug.
2. Auch bei einem Code-share-Flug ist das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet, das den Flug tatsächlich durchführt. Das gilt auch dann, wenn das ursprünglich vorgesehen Luftfahrtunternehmen den Flug nicht durchführen kann und ein anderes Luftfahrtunternehmen mit der Luftbeförderung beauftragt.
AG Frankfurt a.M., 24.8.2006 - 31 C 1457/06-17 (n.rkr.)
6. Warteschlange am Check-in-Schalter muss informiert werden
VO (EG) Nr. 261 /2004
Fluggästen steht eine Ausgleichsleistung zu, wenn sie vom Luftfahrtunternehmen aufgrund von Personalmangel nicht planmäßig abgefertigt werden und dadurch ihren Flug verpassen.
AG Erding, Urt. v. 5.7.2006 - 4 C 309/06
7. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Öffentlich verfügbarer Tarif / Nichterscheinen am Abfertigungsschalter / Umbuchung
1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf Nichtbeförderungen wegen Überbuchung beschränkt.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch dann, wenn ein Reisender vom Reiseveranstalter von einem Flug, für den er eine Buchung hatte, auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Auf die Ursache für die Umbuchung kommt es nicht an.
3. Auch der von einem Reisenden über den Reiseveranstalter nur mittelbar an das befördernde Luftfahrtunternehmen gezahlte Flugpreis ist ein öffentlich verfügbarer Tarif i.S.d. Art. 3 Abs. 3 VO.
4. Wird ein Reisender darüber informiert, dass er von einem Flug auf einen anderen umgebucht worden ist, kann ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht für den ursprünglich gebuchten Flug am Abfertigungsschalter einfindet.
AG Düsseldorf, 28.9.2006 - 39 C 9179/06
8. Reisevertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Flugänderung als Verweigerung der Beförderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 4
Eine Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des Fluggastes im Sinne des Art. 4 III der VO (EG) Nr. 261/2004 liegt auch dann vor, wenn der Reisende sich nach einer durch den Reiseveranstalter mitgeteilten „Flugänderung“ entgegen Art. 3 II a der VO nicht zu dem tatsächlich durchgeführten Flug am Flugplatz einfindet, wobei es auf den Grund der „Flugänderung“ nicht ankommt. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, 6. 1. 2006, 3 C 1127/05 (35), RRa 2006, 92
9. Reisevertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Flugänderung als Verweigerung der Beförderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 4
Ein Reisender hat keinen Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen Nichtbeförderung, wenn nicht das ausführende Luftfahrtunter-nehmen, sondern der Flugreiseveranstalter ihn auf einen anderen Flug umbucht. (Leitsatz der RRa)
LG Darmstadt, 12.7.2006 – 21 S 20/06, RRa 2006, 228
Anm.: Gegen das Urteil wurde Revision unter X ZR 96/06 eingelegt.
10. Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Ausgleichszahlung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 7
1. Die VO (EG) Nr. 261/2004 findet auch Anwendung, wenn zwar der Vertragsschluss des Beförderungsvertrages vor Geltung dieser VO erfolgte, die Nichtbeförderung (hier ersatzweise Beförderung) jedoch erfolgte, nachdem die VO in Kraft getreten war.
2. Eine „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2j liegt auch dann vor, wenn eine ersatzweise Beförderung durch ein anderes Fluggerät erfolgt.
3. Technische Defekte des zur ersatzweisen Beförderung herangezogenen Fluggeräts vermögen das Luftfahrtunternehmen nicht zu entlasten, wenn dieses aufgrund einer dosponierten Entscheidung Passagiere auf dieses (defekte) Fluggerät umbucht und die daraufhin erfolgende Verspätung auf technischen Defekten beruht. (Leitsatz der RRa)
AG Düsseldorf, 20.1.2006, 41 C 12316/05, RRa 2006, 130 m. Anm. Themann
11. Konkludente Annullierung eines Flugs durch Gepäckrückgabe
VO (EG) Nr. 261/2004, Art. 5, 7, 8
Bricht der Luftfrachtführer den Flug nach zwei Startversuchen ab und verbringt die Fluggäste in den Warteraum ohne dass nähere Informationen gegeben werden, liegt eine konkludente Annullierung des Flugs vor. Der betroffene Fluggast hat dann einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung und einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Ersatzflug (Eigener Leitsatz).
AG Schöneberg, 21. 9. 2005, 5a C 92/05, NJW-RR 2006, 498 = RRa 2006, 93
12. Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Außerordentliche Umstände / Erforderliche Maßnahmen
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 7, Art. 5
Auch wenn „außerordentliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 gegeben sind, muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass diese sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden wären. (Leitsatz der RRa)
AG Hamburg, 28.2.2006, 18B C 329/05, RRa 2006, 135 = NJW-RR 2006, 856
13. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Verspätung / Außerordentliche Umstände / Schlechtwetter
1. Ob es bei dem Flug, auf dem ein Passagier befördert wird, um einen anderen und nicht etwa nur um einen verspäteten geplanten Flug handelt, wird daraus ersichtlich, dass beide Flüge unter verschiedenen Flugnummern geführt werden. Die Berücksichtigung eines Zeitfaktors bei der Prüfung einer „Annullierung" ist in Art.2 lit. I VO nicht vorgesehen.
2. Von einer Annullierung ist dann auszugehen, wenn der Flug, auf dem der Fluggast befördert wird, anders als geplant abläuft und sich seinem Zuschnitt nach völlig anderer Flug darstellt.
3. Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.
4. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., 31.8.2006 - 30 C 1370/06-25 (rkr.), RRa 2006, 270
14. Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Streik
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5
Ein Streik des Personals kann dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar war und ihr die nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Frankfurt a.M., 9. 5.2006, 31 C 2820/05-74, RRa 2006, 181
15. Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Streik
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5
Bei einem Streik ist es nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 unerheblich, es es sich um einen Streik innerhalb oder außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt. Der Vergleich mit dem Begriff der höheren Gewalt in der Pauschalreise-Richtlinie erzwingt keine teleologische Reduktion des Wortlauts. Eine Beschränkung allein auf Streiks außerhalb des Luftfahrtunternehmens führt im Widerspruch zu Art. 7 iVm Art. 5 III der VO zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., 8.5.2006 – 32 C 349/06-88, RRa 2006, 230
16. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Technisches Problem / Außerordentlicher Grund / Zumutbare Maßnahmen
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)
AG Köln, 5.4.2006 - 118 C 595/05, RRa 2006, 275
17. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Rundflug / Verspätung / Annullierung
1. Bei einem von vorne herein als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der Flug auf dem Abgangsflughafen angetre-ten. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsstörung erst auf dem letzten Flugabschnitt zurück zum Bestimmungsort eintritt.
2. Wenn sich die tatsächliche gegenüber der planmäßigen Abflugzeit auf den nächsten Tag verschiebt, kann noch eine Verspätung im Sinn der Verordnung vorliegen.
3. Für die Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung ist nicht der Zeitfaktor das Entscheidende; vielmehr ist die Abgrenzung da-nach vorzunehmen, ob ein neues Ticket oder eine neue Bordkarte ausgestellt wurden, eine neue Flugnummer vergeben wurde, neuer-lich eingecheckt werden musste, andere Passagiere auf dem Flug befördert wurden usw.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Urt. 4.8.2006 (n.rkr.), RRA 2006, 276 m. Anm. Tonner
18. Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Annullierung / Flugpreisminderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
1. Wird ein Flug nicht zur vereinbarten Zeit, sondern erst 25 Stunden später durchgeführt, so liegt eine „erhebliche Verspätung“ vor. Eine Annullierung ist nur dann anzunehmen, wenn am Tag des tatsächlichen Abfluges ein weiterer planmäßiger Flug des ausführenden Luftfrachtführers mit der gleichen Flugnummer wie am Vortag angesetzt gewesen wäre und der Reisende mit diesem Flug befördert wird.
2. Bei einer 25-stündigen Abflugverspätung kann der Reisende den Flugpreis um 30 % mindern. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, 17.3.2006, 3 C 109/06 (33), RRa 2006, 136
19. Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Annullierung / Flugpreisminderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
1. Unter „Annullierung“ eines Fluges kann nicht schon jede Nichtbeförderung zur vorgesehenen Abflugzeit gemeint sein, sondern nur die endgültige Nichtdurchführung oder eine so große Verzögerung, dass diese einer endgütigen Nichtdurchführung gleichkommt.
2. Eine Abflugverzögerung um 25 Stunden schließt begrifflich eine Verspätung noch nicht aus. Ob es eine maximale zeitliche Grenze für die Verspätung gibt, bleibt offen.
LG Darmstadt, 12.7.2006 – 21 S 82/06, RRa 2006, 227
Anm.: Die Revision zum BGH gegen das Urteil wird unter X ZR 95/06 geführt.
20. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Betreuungsleistungen / Schadensersatz / Anrechnung
Gewährt das ausführende Luftfahrtunternehmen bei einer Nichtbeförderung dem Fluggast keine Betreuungsleistungen, so dass dieser selbst Mittel für Verpflegung aufwenden muss, so kann dieser Schadensersatzanspruch mit der gezahlten Ausgleichs-leistung aufgerechnet werden.
AG Köln, 18.8.2006 - 121 C 502/05
21. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 /Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Für Klagen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung bestimmt sich mangels eigener Gerichtsstandsregelung in der Verordnung die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO.
2. Der Leistungsort (§ 269 BGB) und der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) ist auf dem Flughafen anzunehmen, an dem das Einchecken erfolgen und an dem die Luftbeförderung beginnen sollte.
AG Lichtenberg, Beschl. v. 7.9.2006 - 5 C 184/06
22. Ausgleichzahlung bei Überbuchung eines Pauschalreiseflugs kann Veranstalter geltend machen
VO (EG) Nr. 261 /2004, § 651 a BGB
1. Ein Reiseveranstalters kann sich auf ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung für seine Kunden im Wege der Prozessstandschaft berufen, weil er auch im Hinblick auf zukünftige Unternehmungen daran interessiert sein muss, die von ihm angebotenen Reisen problemfrei abzuwickeln und seine Kunden von den Risiken und Mühen der Prozessführung zu entlasten.
2. Ein sich bei wertender Betrachtung als einheitliche Flugreise darstellender Hin- und Rücktransport zum und vom Urlaubsort ist ein „im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetretener Flug".
3. Ein Fluggast hat einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn er erst 24 Stunden später als vereinbart auf einem anderen Flug befördert wird, weil der vertraglich vereinbarte Flug überbucht wurde.
4. Der Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.10.2006 - 3-2 O 51/06