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Reiserecht Lexikon: Ihr Recht auf Reisen

 
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Reiserecht: Reisevertrag

Der Reisevertrag ist nach deutschem Schuldrecht eine in §§ 651a ff. BGB geregelte besondere Vertragsart. Er ist auf die Herbeiführung eines Erfolges, nämlich die mangelfreie Durchführung einer Reise, gerichtet. Der Reisevertrag ist daher ein Unterfall des Werkvertrages. Der Reisevertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er den Reiseveranstalter zur entgeltlichen Durchführung einer Gesamtheit von mindestens zwei erheblichen Teilleistungen verpflichtet, die normalerweise von unterschiedlichen Leistungsträgern (z. B. Flug und Unterkunft) erbracht werden (sogenannte Pauschalreisen).

Aus dem gegenseitigen Vertrag eines Reiseveranstalters und eines Reisenden ergibt sich für den Reiseveranstalter eine Gesamtheit an Reiseleistungen zu erbringen und für den Reisenden für diese Leistungen den vereinbarten Preis zu zahlen. Der Reiseveranstalter haftet dafür, dass dem Reisenden alle Leistungen fehlerfrei erbracht werden. Entspricht die Reise nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so kann der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Kann der Veranstalter keine Abhilfe oder innerhalb der Frist keine Abhilfe verschaffen, so kann der Reisenden selbst Abhilfe herbeiführen und seine Aufwendungen nach § 651 c BGB vom Veranstalter verlangen.

Weiterhin kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn der Mangel dem Veranstalter angezeigt wird (innerhalb der Frist von 1 Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende). Die Forderung nach Abhilfe ist die Basis für das Recht zur Kündigung des Vertrages nach § 651e BGB und berührt die Minderung nicht. Kann oder wird der Veranstalter einem erheblichen Mangel nicht abstellen, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Der Anspruch auf den Reisepreis entfällt. Dem Veranstalter steht lediglich eine Entschädigung für bereits in Anspruch genommene oder weitere beanspruchte Leistungen zu. In der Praxis steht somit zum Beispiel einem Reisenden das Recht der Preisminderung zu, wenn Baulärm durch einen Hotelumbau den Urlaubswert der Reise mindert. Findet der Reisende grobe Mängel, zum Beispiel Ungeziefer im Hotelzimmer vor, und kann der Veranstalter in angemessener Frist keine Abhilfe schaffen, zum Beispiel ein anderes Zimmer stellen, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dem Reisenden steht neben der Minderung und dem Rücktritt noch ein Recht auf Schadenersatz zu, wenn der Veranstalter nach § 651f BGB den Schaden zu vertreten hat.

Ansprüche des Reisenden sind innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise an den Veranstalter zu stellen. Mit dem Datum der Beendigung der Reise beginnt die Verjährungsfrist nach fristgemäßer Anzeige von 1 Monat mit Ablauf von 2 Jahren. Das Reisevertragsrecht schützt den Reisenden in besonderem Maße und schränkt die allgemeine Vertragsfreiheit ein.

 



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